Berichtigung der Umsatzsteuer bei strafrechtlicher Einziehung von Bestechungsgeldern

Bestechungsgelder unterliegen der Umsatzsteuer. Wird von einem Strafgericht die Einziehung der Bestechungsgelder angeordnet, ist die Umsatzsteuer zugunsten des Täters zu berichtigen. Anderenfalls käme es zu einer Doppelbelastung durch Einziehung und Besteuerung der Bestechungsgelder. Hintergrund: Bemessungs­grundlage für die Umsatzsteuer ist das Entgelt. Ändert sich das Entgelt später, z.B. wegen eines geltend gemachten Mangels, ist die Bemessungs­grundlage zu berichtigen, so dass sich auch die Umsatzsteuer mindert. Eine Berichtigung kann aber auch zuungunsten…

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